Hauptinhalt
Migration und Ausweise
Arbeitsbewilligungen
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-27/EFTA-Staaten können vom Personenfreizügigkeitsabkommen profitieren. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass lediglich Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Bei bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeiten hat der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt ein entsprechendes Gesuch beim Migrationsamt einzureichen.
Meldeverfahren
Ausländische Erwerbstätige aus den EU-27/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung, aber mit obligatorischer Meldung, während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr arbeiten. Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:
- Unselbstständig Erwerbstätige Personen eines ausländischen Arbeitgebers mit Sitz in einem EU-27/EFTA-Staat (sogenannte Entsandte)
- Selbstständige Dienstleistungserbringer, welche Staatsangehörige eines EU-27/EFTA-Staates sind
- Unselbstständig Erwerbstätige EU-27/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber
Die Meldung hat spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu erfolgen. Sie ist vom Arbeitgeber oder dem selbstständigen Dienstleistungserbringer per Online-Meldung zu erstatten.
Bei Problemen mit der Online-Applikation des Meldeverfahrens wenden Sie sich bitte an das Staatssekretariat für Migration. Eine Meldung per Fax oder Post an das im Einsatzkanton zuständige Amt ist nur ausnahmsweise zulässig. Eine Neuanmeldung per E-Mail ist nicht zulässig. Hier geht es zu den häufig gestellten Fragen.
Kantonale Kontaktstelle
Migrationsamt Kanton Solothurn
Ambassadorenhof
Riedholzplatz 3
4509 Solothurn
Telefon 032 627 28 37